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29. Oktober 2007 – Doch kein erweiterter 34c für die Investmentfondsvermittlung notwendig
In den letzten Tagen sorgte die Erweiterung der Erlaubnis nach §34c GewO um den
Tatbestand der Anlageberatung für Aufsehen und Verärgerung in der Branche und den
betroffenen Gewerbeämtern. So wurden nach AfW-Recherchen erst in der vergangenen
Woche die ersten Gewerbeämter über diese Erweiterung des §34c GewO informiert.
Bundesweit gibt es gravierend unterschiedliche Arbeitsanweisungen an die Gewerbeämter
und somit untragbare Unsicherheit bei allen Investmentfondsvermittlern.
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