Zusammenarbeit 34f-Vermittler mit Depotbanken
22.12.2017
Liebe AfW – Mitglieder,
die Umsetzung der MiFID2-Vorgaben und die damit zusammenhängende Änderung der FinVermV sorgen für Probleme und Verwirrung. Insbesondere, weil ab 3.1.2018 die MiFID2 mit all ihren Anforderungen in Kraft tritt. Für unabhängige Finanzdienstleister mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung bleiben die gesetzlichen Vorgaben jedoch vorerst unverändert, da die notwendigen Änderungen in der FinVermV noch auf sich warten lassen.
Dies führt insbesondere in der Zusammenarbeit von 34f-Vermittlern mit Depotbanken zu Irritationen. Der AfW ist in engem Schulterschluss mit dem Partnerverband VOTUM, Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V., dabei, für Klarheit und Aufklärung zu sorgen.
Hier errhalten Sie eine ausgezeichnete Stellungnahme von VOTUM zur Zusammenarbeit von 34f-Vermittlern mit Depotbanken ab dem 03.01.2018, welcher wir uns vollinhaltlich anschließen. Wir danken VOTUM für die Möglichkeit der Weitergabe an Sie (DOWNLOAD im PDF-Format).
Wir raten aktuell dringend davon ab, die Nachträge oder Neufassung der Kooperationsvereinbarungen, welche von einigen Depotbanken verschickt werden / wurden, zu unterzeichnen, soweit Ihnen darin Pflichten der Depotbanken nach MiFID2 1:1 übertragen werden. VOTUM und der AfW arbeiten aktuell und in den nächsten Tagen gemeinsam an einer Möglichkeit – unter Wahrung der gegenseitigen Interessen – zu einer Lösung zu kommen.
Mit besten Grüßen aus Berlin
Norman Wirth
Rechtsanwalt