AfW-Kodex für Versicherungsvermittlung und -beratung

Die Versicherungswirtschaft legt seit einigen Monaten ein extrem hohes Tempo in punkto Selbstregulierung an den Tag. Auch die kommende Vermittlerrichtlinie 2 (IMD 2) wirft ihre Schatten voraus und wird zunehmend als Grund genannt, um in gravierende Selbstregulierung einzutreten. Unter anderem ist es gerade en vogue, sich einen Kodex (freiwillige Selbstverpflichtung) für verschiedene Gebiete zu geben, z.B. für den Datenschutz, den Vertrieb etc.

In diesem Umfeld versenden die Allianz und andere Versicherungen derzeit Nachträge zur Courtagezusage und bekunden, dass sie erwarten, dass der jeweilige Vermittler sich an einen Verhaltenskodex hält. Dem beigefügt ist ein „Basis-Kodex für Versicherungsvermittler“. Aussage der Allianz ist hierzu: „Diesen haben die führenden Vermittlerverbände als Alternative für nicht in einem Verband organisierte Vermittler auf der Grundlage des „Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten“ erarbeitet.“

Vor diesem Hintergrund und vor allem um seine Mitglieder zu unterstützen empfiehlt der Vorstand des AfW seinen Mitgliedern den untenstehenden AfW-Versicherungsvermittlerkodex. Dieser basiert einerseits auf der Fortführung des bereits 2002 entworfenen Wohlverhaltenskodex der damaligen „Aktionsgemeinschaft der Finanzdienstleisterverbände (AGFin)“, in der verschiedene Vermittlerverbände (u.a. AfW und Votum) organisiert waren. Andererseits basiert er auf dem derzeit kursierenden sogenannten „Basis-Kodex“.

Hierzu nimmt der AfW wie folgt Stellung:
1. Der AfW hat an diesem „Basis-Kodex“ nicht mitgearbeitet. Der AfW hält grundsätzlich einen nicht unabhängig überprüfbaren Kodex, der dazu noch fast ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften in anderen Worten widergibt, für wenig dringend. Ein solcher Kodex ist eher Augenwischerei.

2. Der AfW wurde nicht auf eine Mitarbeit an dem sogenannten „Basiskodex“ angesprochen. Womit auch die über 1700 im AfW organisierten Vermittler und Vermittlerunternehmen, wie z.B. eine Vielzahl namhafter Maklerpools aber eben auch viele hundert Einzelmakler in der Abstimmung und Diskussion über den Basiskodex unberücksichtigt blieben.

3. Um den AfW-Mitgliedern jedoch die Arbeit mit Versicherungsunternehmen zu erleichtern, gibt der AfW seinen Mitgliedern nachfolgenden Kodex an die Hand.

4. Der AfW ist grundsätzlich der Meinung, dass – falls überhaupt erforderlich – ein Kodex allein mit einem Satz ausreichen würde („AfW-Mitglieder arbeiten kundenorientiert und halten sich an Recht und Gesetz“), schließt sich aber ob des Versuchs der Einheit der Branche und in dem Bewusstsein, dass es derzeit deutlich dringendere Probleme als einen Kodex gibt, hiermit dem Basiskodex – jedoch in einigen Punkten modifiziert – mit nachfolgendem Kodex dem Branchentrend an.

Kodex der AfW-Mitglieder in Bezug auf Versicherungsvermittlung und –beratung
1. Die Tätigkeit der im AfW organisierten Versicherungsvermittler erfolgt auf der Grundlage von Recht und Gesetz und lebt von Vertrauen und Integrität.

2. Alle im AfW organisierten Versicherungsvermittler verfügen im Interesse ihrer Kunden über eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 34 d GewO, Abschnitt 3 VersVermV).

3. Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist grundsätzlich die Beratung des Kunden, die sich an seinen Bedürfnissen orientiert und bei Versicherungsmaklern regelmäßig aus der Breite des Marktes erfolgt (§ 60 VVG). Das Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen Vergütungsinteresse.

4. Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der strafrechtlich relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit (§ 299 StGB), der klare Umgang mit Geschenken, Einladungen und sonstigen Zuwendungen sowie Regeln zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen.

5. Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die datenschutzrechtlichen und gesetzlich geregelten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beachtet (u.a. Bundesdatenschutzgesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

6. Die ordnungsgemäße Dokumentation einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit angemessener Sorgfalt (§ 61 Abs.1 VVG). Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen Verzicht auf Beratung und/oder Dokumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat (§ 61 Abs. 2 VVG).

7. Bei einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages wird grundsätzlich das Kundeninteresse beachtet. Insbesondere im Lebens- und Krankenversicherungsbereich kann eine Umdeckung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über einen eventuell in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteil ausdrücklich aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation.

8. Die kontinuierliche Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Nachweise der Weiterbildung werden in geeigneter Weise vorgehalten.

9. Bei Vergütungsregelungen mit Versicherungsunternehmen, insbesondere über Sondervergütungen, wird beachtet, dass die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, speziell als Versicherungsmakler, keine Beeinträchtigung erfahren darf.

10. Der Kunde wird vom Versicherungsvermittler auf das bestehende Ombudsmann-System in geeigneter Form hingewiesen (§ 11 VersVermV).

11. Im AfW organisierte Versicherungsvermittler verfügen grundsätzlich über hinreichende Sachkunde, sind zuverlässig und leben in geordneten Vermögensverhältnissen. Jedermann kann dies über ein beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführtes, öffentliches Register überprüfen.

Besonders engagiert: Die AfW-Fördermitglieder

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