22. März 2007 – Neueinsteigern wird eine Übergangsfrist von zwei Monaten bei der Beantragung des §34d GewO gewährt

Zwei Monate Übergangsfrist – Gesetzgeber kommt Neueinsteigern entgegen Versicherungsvermittler, die zwischen dem 1.1.2007 und dem 22.05.2007 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, müssen erst bis zum 22.07.2007 ihre Erlaubnis nach §34d nachweisen, d.h. ihnen wird eine Übergangszeit von zwei Monaten gewährt. Das hat der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ in Abstimmung mit der BAFin beschlossen.

Zum Hintergrund: Personen, die ab dem 01.01.2007 mit der Versicherungsvermittlung begonnen haben, befinden sich in einer besonderen Situation, sie können die vorgesehene Übergangsfrist für „alte Hasen“ nicht in Anspruch nehmen und hätten daher ab Inkrafttreten des neuen Vermittlerrechts (22.05.07) unverzüglich die Erlaubnis nach §34d GewO vorweisen müssen. Um auch das Kammersystem nicht vor zu große Antragswellen zu stellen, hat der Gesetzgeber mit der BAFin nun eine Karenzzeit für diese Vermittler vereinbart.

Die BAFin wird somit bis zum 22.07.07 keine Untersagensverfügung gegenüber Vermittlern aussprechen bzw. Bußgelder wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis erlassen, die ihre Tätigkeit seit dem 01.01.2007 aufgenommen haben. Die Übergangsregelung bis zum 31.12.2008 für diejenigen Vermittler, die bereits vor dem 1.1.2007 tätig waren, bleibt unverändert bestehen.

„Mit diesem Beschluss erfüllt sich eine Forderung des AfW, die wir in persönlichen Gesprächen mit Ministeriumsvertretern bereits im letzten Jahr ausführlich begründet hatten“, kommentiert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher den Beschluss. „Wir hätten uns zwar eine längere Karenzzeit gewünscht, begrüßen es aber, dass der Gesetzgeber hier doch noch über seinen Schatten gesprungen ist“, so Rottenbacher weiter.

Besonders engagiert: Die AfW-Fördermitglieder

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